Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen  "1.PC Rheinbouler Worms", hat seinen Sitz in Worms und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins.

1.PC Rheinbouler Worms e.V.

 

§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Petanque-Sports. Der Satzungszweck wird besonders durch die Förderung des Amateursports verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.) Die Organe des Vereins § 6 können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft
1.) Erwerb der Mitgliedschaft 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierwöchigen      Kündigungsfrist zum Quartalsende zu erklären ist.
- Ausschluss zum kommenden Monatsende, wegen
a) grober Satzungsverletzung
b) Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereinsregister
c) Nichtzahlen fälliger Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
d) unehrenhaften Handlungen
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht auf Beschwerde zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
- Tod

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages, eventuelle außerordentliche Beiträge sowie deren Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen der Einberufung und der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

I. Bericht des Vorstandes
II. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
III. Entlastung des Vorstandes
IV. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
V. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie wählt aus ihrer Reihe einen Protokollführer.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung

seines 16. Lebensjahres eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Versammlung mit 2/3 Mehrheit die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereines darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wird spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachgewählt.

3. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Beisitzer, mit oder ohne besondere Aufgaben in den erweiterten Vorstand wählen. Diese Beisitzer sind in Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt. 

4. Eine Vorstandssitzung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, es sei denn, seine Mitglieder einigen sich einstimmig auf einen früheren Termin. 

Eine Tagesordnung ist nicht zwingend bei der Einladung zur Sitzung erforderlich.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte seiner geschäftsführenden Mitglieder (§26 BGB) anwesend ist.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der geschäftsführenden Mitglieder, daran anschließend die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 9 Kassenprüfer
Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder. In jedem Jahr wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer neu. Dieser prüft mit dem im Vorjahr gewählten Kassenprüfer die Kasse. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine für diesen Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Petanqueverband Rheinland Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 2010 wurde im § 2 die Ziffer 2 mit dem entsprechenden Text eingefügt.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.März 2015 wurde im §8 die Ziffer 3 mit dem entsprechenden Text eingefügt.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. Februar 2020

wurden im § 7 die Ziffer 6 und im § 8 die Ziffer 2 geändert, weiterhin wurden im § 8

die Ziffern 4 - 6 mit dem entsprechenden Text eingefügt.

 

Worms, den 05. Februar 2020

Der Vorstand
gez. Ralf Scherer

(Vorsitzender)